Unveräußerliche Grundrechte für Menschen mit Behinderungen
Die UN-BRK konkretisiert bestehende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Ziel ist die Chancengleichheit in der Gesellschaft zu fördern und allen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen zu ermöglichen.
Zu diesen Grundrechten gehören:
- Das Recht Selbstbestimmung.
- Verbot der Diskriminierung, einschließlich angemessener Prävention.
- Chancengleichheit durch Abbau von Barrieren.
- Zugang zu und Teilhabe an allen Lebensbereichen.
- Recht auf Bildung und Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen.
Warum die Betonung der Grundrechte im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben so wichtig ist und die Chancengleichheit gefördert werden muss, wird durch den Artikel 1 der UN-BRK deutlich. Eine Behinderung kann eine Person an der gesellschaftlichen Teilhabe und folglich der Teilhabe am Arbeitsleben hindern.
Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können
UN-BRK, Artikel 1 Absatz 2
Und weil sich für Menschen mit Behinderungen die Rahmenbedingungen für die Teilhabe am Arbeitsleben u.U. anders darstellen können als bei Menschen ohne eine Behinderung wird in der UN-BRK auch nicht nur das Recht auf Arbeit beschrieben (Artikel 27), sondern gleichzeitig auch dem Staat die Pflicht auferlegt durch geeignete Maßnahmen die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu fördern und zu sichern.
Damit Menschen mit Behinderungen gleiche Chancen der gesellschaftlichen Teilhabe ermöglicht werden, bedarf es angemessener Strukturen und Unterstützungen. Das Gleiche gilt für die Teilhabe am Arbeitsleben als einen Teilbereich der gesellschaftlichen Teilhabe. Das Budget für Arbeit kann in diesem Rahmen eine Unterstützung auf dem Weg zum allgemeinen Arbeitsmarkt sein. Im Bereich der beruflichen Bildung sind selbstverständlich auch die anderen beiden neuen Leistungsangebote „Neue Leistungsanbieter“ und „Budget für Ausbildung“ zu nennen. Mehr zu den konkreten Leistungen erfahren Sie auf unserer Homepage im Bereich „neue Leistungen zum LTA“. Die rechtliche Rahmenstruktur und normative Basis wird in Deutschland über das Bundesteilhabegesetz und in dessen Folge insbesondere für die Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX verankert.
Hier geht es weiter zur Umsetzung der UN-BRK im Bundesteilhabegesetz