Berufliche Bildung als Ausgangslage
Das Budget für Arbeit ist für Menschen mit Behinderungen gedacht, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben. Für die erforderliche Leistungsfähigkeit (Fachwissen, praktische Kenntnisse etc.) der Arbeitsstelle im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit muss in der Regel der Beschäftigung eine berufliche Bildung vorausgegangen sein. Die Ausnahme ist jedoch, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die betreffende Beschäftigung erforderliche Bildung/Leistungsfähigkeit verfügt (§ 58 SGB IX). Diese könnte beispielsweise durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben worden sein. Im Kern muss die individuell notwendige Leistungsfähigkeit für eine konkrete Beschäftigung, d.h. die beabsichtigte Tätigkeit, vorliegen. Durch welche Art der Beschäftigung diese erforderliche Fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben wurde, ist nicht spezifisch festgelegt. Entscheiden ist, dass sie vorliegt.
Der direkte Weg zum Budget für Arbeit und damit der Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist folglich durch die für die beabsichtigte Beschäftigung erforderliche berufliche Bildung vorgegeben. Liegt die Leistungsfähigkeit für die beabsichtigte Tätigkeit noch nicht vor, gibt es andere zielführende Wege.