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Der rechtliche Rahmen für das Budget für Arbeit

Ein rechtlicher Rahmen auf internationaler und nationaler Ebene bildet die Basis für die Bedingung der Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit. International unterzeichnete Vereinbarungen wie die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) bilden die Grundlage für eine Ausgestaltung nationalen Rechts und damit eine wichtige Leitlinie für die Behindertenpolitik in Deutschland. Das Budget für Arbeit ist rechtlich im Bundesteilhabegesetz und im neunten Sozialgesetzbuch verankert.

Die Entwicklung bis zum Budget für Arbeit

Grafik Abfolge von UN-BRK über das BTHG zum SGB IX mit den neuen Leistungen

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben und verkörpert das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in Form eines konkreten Unterstützungsangebots. Es soll dazu beitragen den Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern und stärkt auf diese Weise die Inklusion.

Dieser konkreten Leistung sind viele verschiedene rechtliche Schritte vorausgegangen. Das Leistungsangebot entstand nicht über Nacht. Beispielsweise hat sich der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen die Situation der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Deutschland genau angesehen. In diesem Kontext wurde ein Staatenbericht für die Bundesrepublik Deutschland erstellt (Staatenberichtsverfahren). In ihm wurden klare Empfehlungen benannt, u.a. auch für den Bereich Arbeit und Beschäftigung. Weitere Informationen zu diesem Gesichtspunkt erfahren Sie im Abschnitt UN-BRK.

Die Berücksichtigung der Empfehlungen spiegelt sich rechtlich im zeitlich nachgelagerten Bundesteilhabegesetz wider und in dessen Folge speziell für das Budget für Arbeit im neunten Sozialgesetzbuch. Informationen hierzu finden Sie im Bereich BTHG und SGB IX.

Das Budget für Arbeit ist vor diesem Hintergrund eine rechtlich verankerte Leistung, die aufgrund der Impulse durch den Staatenbericht und der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Situation von Menschen mit Behinderungen im Bereich Arbeit und Beschäftigung entstanden ist. Die unterschiedlichen Zeitpunkte vom in Kraft treten der verschiedenen Gesetze spiegelt diesen langen Weg wider.

Ob und wie die rechtlich legitimierte Leistung des Budgets für Arbeit in der Praxis umgesetzt wird, hängt von vielen Faktoren ab. Informationen zu bereits gemachten Erfahrungen finden Sie im Bereich Erfahrungen. Wie es letztendlich gelingen kann und welche neuen Ansätze dabei genutzt werden können, erfahren Sie im Bereich Gelingensbedingungen.

UN-BRK

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist keine spezifische Konvention für Menschen mit Behinderung, sondern konkretisiert bestehende allgemeine Menschenrechte auf die Situation von Menschen mit Behinderung. Ziel ist die volle und gleichberechtigte Teilhabe.
In Deutschland am 26.3.2009 in Kraft getreten. International am 3.5.2008 in Kraft getreten.


Mehr Infos zur UN-BRK

BTHG

Das Bundesteilhabegesetz ist zum 1.1.2018 in Kraft getreten und greift den Paradigmenwechsel von einer Defizitorientierten hin zu einer Ressourcenorientierten Unterstützung von Menschen mit Behinderung auf. Durch das BTHG werden viele Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen geschaffen.



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SGB IX

Die Reformen des neunten Sozialgesetzbuches sind zeitlich mit dem BTHG verknüpft, d.h. 1.1.2018. Der Mensch mit Behinderungen wird in den Mittelpunkt gerückt. Jeder Mensch ist wertvoll, d.h. es wird auch das Benachteiligungsverbot aufgegriffen (GG Artikel Absatz 3). Konkrete Unterstützungsleistungen wie das BfA können dabei einen positiven Beitrag zur Inklusion auf dem Arbeitsmarkt bieten.

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Neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Auseinandersetzung mit der rechtlichen Ausgangslage für die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen hat offengelegt, dass die bisherigen Anstrengungen in Deutschland noch nicht ausgereicht haben und weitere Änderungen erforderlich sein werden. Der Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gelingt noch zu selten. Menschen mit Behinderungen sind immer noch benachteiligt. Ein Rechtsanspruch auf konkrete Unterstützungsleistungen stellt damit eine deutliche Verbesserung dar.

Mit dem Bundesteilhabegesetz und der Reform des neunten Sozialgesetzbuches wurden neue Leistungen rechtlich verankert (ab 1.1.2018), die Menschen mit Behinderungen auf dem Weg zum allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen sollen. Das Budget für Arbeit ist eines von mehreren Angeboten, welche die Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf den ersten Arbeitsmarkt stärken sollen.

mehr Informationen zu den neuen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Herausforderungen beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Die Umsetzung der UN-BRK in nationales Recht zeigt, dass eine passgenaue rechtliche Ausformung auf der einen Seite Zeit benötigt und auf der anderen Seite erst die praktische Umsetzung offenlegt, wie gut die rechtliche Struktur aufgebaut ist. Dabei treten unterschiedliche Denk- bzw. Herangehensweisen in einen Wettstreit: Eigenverantwortung vs. Sozialverantwortung.

Ein Beispiel zum Budget für Arbeit:
In §61 Absatz 5 SGB IX heißt es: „Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.“

Durch diesen Zusatz wird deutlich, dass die rechtliche Grundlage keine „Rundum sorglos“ Lösung bereitstellt, sondern auch die Menschen mit Behinderung und dessen Angehörige bzw. Betreuer*innen eine Selbstverantwortung auferlegt, sich um einen geeigneten Arbeitsplatz zu kümmern.

Hinzu kommt noch eine andere Herausforderung: Die Umsetzung der UN-BRK in nationales Recht hat gezeigt, dass zum einen unterschiedliche Gesetzesänderungen betroffen sind und zum anderen der sich über Jahrzehnte gefestigte Formalismus und die verankerten Verwaltungsstrukturen in diesem Rahmen mit einer personenzentrierten Versorgung konfrontiert sind. Die verwaltungsorientierten Versorgungsstrukturen mit ihren je eigenen Zuständigkeitsbereichen müssen harmonisiert werden, ansonsten sitzen die Menschen mit Behinderung mit ihren Ansprüchen zwischen den Stühlen und werden von A nach B und wieder zurückgeschickt. Die Notwendigkeit der Abstimmung zwischen verschiedenen Trägern und deren Leistungen und Zuständigkeiten wird hierbei offensichtlich. Ein reflexhafter Verweis auf die Eingliederungshilfe ist beispielsweise unangemessen, weil der Bedarf von einer Person ausgeht und Leistungen an diesem ausgerichtet sein sollten. Ein Mensch mit Behinderungen und spezifischen Beeinträchtigungen hat möglicherweise einen erhöhten Vermittlungsbedarf, was eigentlich eine besondere Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist (§187 Abs. 1 SGB IX). Ein planvolles Vorgehen ist im Rahmen der Teilhabe- und Gesamtplanverfahren rechtlich verankert. Lesen Sie hierzu auch den Abschnitt Teilhabeplanung im Bereich des Bundesteilhabegesetzes.

Ob und in welcher Weise Kritik an der juristischen Ausformung getätigt wird, hängt folglich sehr stark von der Perspektive ab, die bei dieser Thematik eingenommen wird. Gleichwohl stützen sich alle Beteiligten auf die gleiche Rechtsgrundlage, weshalb Kritik an der rechtlichen Ausformung insbesondere auch eine Kritik an der praktischen Umsetzung ist. Beispiele im Zusammenhang mit dem BfA sind:

  • Fehlende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§28 Nr. 2, SGB III), wodurch inklusionsfördernde Maßnahmen gehemmt und unterbunden werden. Die Gesetzesbegründung spricht von „dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen“, was jedoch keine Voraussetzung für WfbM-Leistungen bzw. das Budget für Arbeit ist. Aufgrund einer fehlenden Arbeitslosenversicherung sind Menschen mit Behinderung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem BfA gezwungen zurück in die WfbM zu gehen, ob sie dort vorher waren oder nicht, oder sofort wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden.
  • Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung als Leistungsvoraussetzung. Hierdurch werden Menschen mit Behinderungen und einem besonders hohem Unterstützungsbedarf ausgegrenzt.
  • Unklarheiten bzgl. der Rechtslage zur Kombination verschiedener Lohn-/Eingliederungszuschüssen (z.B. Eingliederungszuschuss gem. §90 SGB III).
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