Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation

Neuntes Sozialgesetzbuch

Das SGB IX oder neuntes Sozialgesetzbuch befasst sich mit der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Menschen. Mit dem Bundesteilehabegesetzes wurde das SGB IX grundlegend reformiert. Entsprechende Änderungen traten ab 1.1.2018 in Kraft. Ein Kernaspekt ist die selbstbestimmte Teilhabe und die Berücksichtigung der individuellen Bedarfe, d.h. auch der Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt orientiert sich an diesem Rahmen.

Die neue Gliederung des SGB IX

Ein Schwerpunkt des Bundesteilhabegesetzes ist die Neufassung des SGB IX, bei dem die Eingliederungshilfe vom SGB XII zum SGB IX wechselte. Das SGB IX ist im Rahmen der Neustrukturierung in drei Teile gegliedert worden. Die durch die UN-BRK und in dessen Fortsetzung mit dem Bundesteilhabegesetz verankerte Personenzentrierung spiegelt sich auch bei der Reformierung des SGB IX wider. Allerdings weist die Teilhabe am Arbeitsleben in diesem Zusammenhang unterschiedliche Zielausprägungen aus, je nach dem in welchem Bereich man sich befindet (Rehabilitation und Teilhabe vs. Eingliederungshilferecht).:

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Im ersten Teil des SGB IX wird in den §1-89 das Rehabilitations- und Teilhaberecht behandelt. Dieser Abschnitt beinhaltet neben den allgemeinen und für alle Rehabilitationsträger geltenden Grundsätze die Teilhabe am Arbeitsleben mit konkreten Leistungsansprüchen wie dem Budget für Arbeit. Das Ziel wird dabei konkret benannt und zielt auf ein nachhaltiges Ergebnis.

„Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.“ (§49 Absatz 1 SGB IX)

Teil 2: Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)

Im zweiten Teil des SGB IX wird in den §90-150 das Eingliederungshilferecht behandelt. Vor der Reformierung des SGB IX befand sich die Eingliederungshilfe im SGB XII (Recht der Sozialhilfe). In dieser Ausformung wird die Unterstützung auch nicht abhängig von der Wohnform gemacht. Hilfen zum Lebensunterhalt und notwendige Kosten für die Unterkunft werden wie bei Menschen ohne Behinderung erbracht (SGB II und SGB XII). Reine Fachleistungen hingegeben (therapeutisch, pädagogisch oder sonstige) werden durch die Eingliederungshilfe erbracht. Für eine bessere Prozesssteuerung ist neben einem Gesamtplanverfahren auch die individuelle Bedürfnislage der betroffenen Personen zu berücksichtigen.

Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Im dritten Teil des SGB IX wird in den §151-241 das Schwerbehindertenrecht behandelt. Dieser Abschnitt berücksichtigt schwerbehinderte Menschen sowie ihnen gleichgestellte Personen mit Behinderungen. In diesem Abschnitt findet u.a. eine Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretung statt sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in WfbM.

Neubestimmung des Behindertenbegriffs

Die Neubestimmung des Behindertenbegriffs hat mit Blick auf die personenzentrierte Ausrichtung auch für das Budget für Arbeit eine besondere Bedeutung, weil sie nicht nur die Person als solche in den Fokus nimmt, sondern auch ihr Umfeld.

Dem Grundgedanken der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) folgend, richtet sich der Behindertenbegriff am bio-psycho-sozialen Model aus. Damit orientiert er sich nicht allein an Defiziten und Eigenschaften einer Person, sondern berücksichtigt den Menschen als vollständiges Wesen, inklusive seines Sozialraumes und den darin befindlichen Gegebenheiten.

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung […] liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung […] zu erwarten ist.

§2 Absatz 1 SGB IX

Dieses Grundverständnis und sein ganzheitlicher Ansatz bilden eine praxisnahe rechtliche Basis auf dem Weg der Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wenn eine Situation ganzheitlich betrachtet wird, können fördernde und hemmende Faktoren identifiziert, Netzwerkstrukturen erkannt und optimal genutzt sowie Unterstützungsmöglichkeiten gezielt eingesetzt werden.

Wie sich die Neubestimmung des Behindertenbegriffs bei der Inklusion in den Arbeitsmarkt von Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung des Budgets für Arbeit nutzen lässt, wird anhand der Ergebnisse des Projekts BfA Gelingt auf dieser Homepage im Bereich der Gelingensbedingungen gezeigt, insbesondere im Abschnitt über die Reallabore und der Sozialraumanalyse.

Hier geht es zu den neuen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX
Wir benötigen Ihre Zustimmung.
Dieser Inhalt bzw. Funktion wird von Linguatec Sprachtechnologien GmbH bereit gestellt.
Wenn Sie den Inhalt aktivieren, werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet und Cookies gesetzt.