Das Budget für Arbeit kann gelingen, wenn alle an einem Strang ziehen!
In der differenzierten Studie zum Budget für Arbeit, die im Rahmen des Projektes „Partizipatives Monitoring der aktuellen Entwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechts bis 2021“ entstanden ist, wird eines ganz deutlich: Inklusion im Arbeitsleben kann nur gelingen, wenn alle zusammenarbeiten. Budget für Arbeit kann gelingen, wenn alle an einem Strang ziehen.
Mit der explorativen Studie zur „Umsetzung von §61 SGB IX in Berlin“ wird das Budget für Arbeit gezielt als Alternative zur WfbM und dessen Für und Wider sozialrechtlich und soziologisch betrachtet. Mit dem Fokus auf Berlin erfolgt darüber hinaus eine regionale Feldstudie.
Es werden die Fragen verfolgt:
- Wer kann das BfA beantragen bzw. ist Leistungsberechtigt?
- Welche Erfahrungen haben die Beteiligten (Budgetnehmer:innen, Arbeitgeber, Werkstatträte, Beschäftigte in WfbM, Mitarbeiter IFD/IA) bisher gemacht und was denken sie über das BfA?
- Was ist gut am BfA?
- Wo gibt es Schwierigkeiten?
Im Projekt werden neben den grundlegenden Zugangsvoraussetzungen für das Budget für Arbeit (Werkstattfähigkeit, Arbeitgeber für sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle) auch Missverständnisse aufgeklärt.
Welche Missverständnisse gibt es?
- Vor dem Hintergrund, dass Menschen in einer WfbM häufig eine volle Erwerbsminderung haben und vielfach das Budget für Arbeit nur im Kontext mit einer WfbM gedacht wird, kann der Eindruck entstehen, dass für das BfA eine volle Erwerbsminderung Grundvoraussetzung ist. Das ist aber nicht so. Auch Menschen ohne volle Erwerbsminderung können das BfA bekommen, wenn die Werkstattfähigkeit gegeben ist.
- Personen, die das Budget für Arbeit in Anspruch nehmen wollen, müssen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen. Das ist falsch! Entscheidend sind die Werkstattfähigkeit und die Fähigkeit für die in Aussicht stehende Tätigkeit. Wo die Fähigkeiten/berufliche Bildung erworben wurde ist nebensächlich.
Falsche Erwartungen und Vorurteile
- Die Erwartung, dass nur gering qualifizierte Personen und folglich der Niedriglohnsektor bedient werden, geht von unzureichenden Voraussetzungen aus. Beispielsweise kann bei Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung nicht generell von einem niedrigen Bildungsabschluss ausgegangen werden. Darüber hinaus sind niedrigere Bildungsabschlüsse oft Folge von durch Teilhabeeinschränkung geprägte Bildungsverläufe, die durch eine Beeinträchtigung sei sie nun körperlicher oder psychischer Natur zusätzlich beeinflusst werden kann.
Herstellung von Chancengleichheit
- Im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben ist das Risiko des Arbeitsplatzverlustes und deren Absicherungsmechanismen zu betrachten. Budgetnehmer:innen des BfA haben bei Arbeitsverlust die Rückkehrmöglichkeit in eine WfbM. Waren sie vorher jedoch nie dort, kann das Gefühl der Rückkehrpflicht entstehen, weil aufgrund des Ausschlusses aus der Arbeitslosenversicherung entsprechende Leistungen nicht wahrgenommen werden. Der Einschluss in die Arbeitslosenversicherung ermöglicht entsprechend eine Befähigung im Umgang mit dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes.
Durch das Projekt werden aber nicht nur formale Möglichkeiten im rechtlichen Sinne gesehen, die durch eine gelungene Aufklärung Missverständnisse aufklärt, Erwartungshaltungen korrigiert und die Inklusion positiv beeinflussen könnten. Es werden in diesem Zusammenhang auch ganz pragmatische Aspekte gesehen.
- Eine zielgruppenspezifische Informationsvermittlung (barrierefrei). Im Zweifelsfall auch Klarstellung rechtlicher Rahmenbedingen (Transparenz).
- Ergänzung der Komm-Struktur durch eine Bring-/Geh-Struktur.
- Enge, partizipative und koordinierte Zusammenarbeit aller Beteiligten.
- Begleitung und Unterstützung vom Beantragungsverfahren bis zum Arbeitsplatz.
- Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Vermittlungsstellen für Arbeitsplätze, An-bindung oder Entwicklung entsprechender Stellen (z.B. Arbeitsagenturen etc.).
Für das Budget für Arbeit bedeuten diese Punkte, dass es im Sinne der Bedarfsdeckung zum Einsatz kommt, wenn es die Situation erfordert und dies ganz selbstverständlich für Leistungsberechtigte im Sinne des Wunsch- und Wahlrechts und für die Beteiligten Institutionen und Arbeitgeber. Es ist Teil der gelebten Förderstruktur und fügt sich harmonisch in die Bedarfs-/Leistungskette ein.