Berufliche Bildung durch andere Leistungsanbieter
Liegt für die Förderung durch das Budget für Arbeit und die in Aussicht stehende Tätigkeit das nötige berufliche Wissen noch nicht vor (Leistungsfähigkeit für eine konkrete Beschäftigung), können Betroffene sich das Wissen und die Fertigkeiten auch bei anderen Leistungsanbietern aneignen. Andere Leistungsanbieter sind ebenso wie WfbM gesetzlich verankert (§ 60 SGB IX). Hilfreich ist in diesem Zusammenhang, dass viele andere Leistungsanbieter im Beruflichen Bildungsbereich tätig sind. Für den Einzelnen wurde damit das Angebot vergrößert, wodurch sich die Chancen einen passenden Anbieter zur Erlangung der nötigen Leistungsfähigkeit/beruflichen Bildung für eine angestrebte Tätigkeit verbessern.
Gut zu wissen: Auch bei anderen Leistungsanbietern gilt ein uneingeschränktes Rückkehrrecht, d.h. ein Mensch mit Behinderung, der das Budget für Arbeit in Anspruch genommen hat, kann in eine WfbM zurückkehren.